Satzung

Die Organisation des Ortsvereins basiert auf seiner Satzung. Darin ist insbesondere geregelt, welche Aufgaben die Mitgliederversammlung und der Vorstand als die beiden Organe des Ortsvereins haben. Des Weiteren ist festgelegt, wie Wahlen durchzuführen sind und wie der Vorstand sich zusammen setzt. Schließlich enthält die Satzung Regelungen zur Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie zu den sonstigen Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die derzeit gültige Fassung stammt aus dem Jahre 2022.

S A T Z U N G
des SPD-Ortsvereins Barop

Präambel
Die SPD ist eine demokratische Volkspartei. Sie vereinigt Menschen verschiedener Glaubens- und Denkrichtungen, die sich zu Frieden, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität, zur gesellschaftlichen Gleichheit der Geschlechter und zur Bewahrung der natürlichen Umwelt bekennen.

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet
(1) Der Ortsverein umfasst den Bereich Dortmund-Barop.
(2) Er führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Barop“.

§ 2 Organe des Ortsvereins
(1) Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person sein, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins innerhalb eines Monats ab Antragseingang.
(3) Das weitere Verfahren richtet sich nach § 3 Ziff. 1 – 4 des Organisationsstatutes der SPD.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt  ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
(5) Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.
(6) Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie                die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10 a des              Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen                        Richtlinie.

§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu  ihren Aufgaben gehören insbesondere
a. die Abstimmung über Anträge und Wahlvorschläge,
b. die Wahl des Vorstandes, der Revisoren*innen,
c. die Wahl der Delegierten für höhere Parteiorgane,
d. und die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
(2) Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens einmal im Jahr stattfinden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit Angabe der Tagesordnung und – sofern keine andere Frist vorgeschrieben ist – mit einer Ladungsfrist von einer Woche einberufen. Stehen Vorstandswahlen an, erhöht sich die Ladungsfrist auf zwei Wochen.
(4) Die Einladung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege.
(5) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Antrags- und Stimmrecht. Abstimmungen erfolgen persönlich, eine Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 30 Tagen einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies verlangen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einer*m der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist  beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(8) Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
(9) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 Online-Mitgliederversammlungen und schriftliche Beschlussfassung
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs(BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
Hierbei sind auch Mischformen aus Präsenz und Online (Hybrid-Mitgliederversammlung) zulässig.
(2) Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online- oder einer Hybrid-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass die Ortsvereinsmitglieder ihre Rechte wahrnehmen können.
(3) Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Ortsvereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online- oder Hybrid-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
a) alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
b) bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
c) der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 6 Vorstand
(1) Der Ortsvereinsvorstand leitet und organisiert den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und            finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
(2) Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
a. der/dem Vorsitzenden oder 2 gleichberechtigten Vorsitzenden,
b. 2 – 3 stellvertretenden Vorsitzenden,
c. der/dem Kassierer*in und stellvertretenden Kassierer*in,
d. 2 Schriftführern*innen,
e. der/dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit,
f. 6 bis 10 Beisitzern*innen,
g. den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften im Ortsverein.
(3) Sollen zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden, ist die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden auf max. 2 zu reduzieren.
Die Regelungen des Organisationsstatuts, der Wahl-, Schieds- und Finanzordnung, die den/die Vorsitzenden betreffen, gelten für beide                        Vorsitzenden entsprechend.
(4) Der Ortsvereinsvorstand soll eine repräsentative Besetzung zwischen den
Geschlechtern anstreben. Unter den Mitgliedern des  Ortvereinsvorstandes sollen Männer und Frauen mindestens zu 40 %   vertreten sein.
(5)  Ein Beschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder auf elektronischem Wege gefasst werden.
(6) Die Mitgliederversammlung kann Parteimitglieder als Mitglieder des  Vorstandes kooptieren.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.
(2) Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
(3) Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei.
(4) Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies  kann auch geschäftsführend geschehen.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied wählen, das bis zur Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung die Geschäfte weiterführt. Diese Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen.
(6) Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den  Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

§ 8 Revision
(1) Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes drei Revisor*innen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
(2) Sie berichten der Jahreshauptversammlung und können den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten stellen. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
(3) Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen        einzuberufen ist.

§ 10 Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz
(1) Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD         sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.

§ 11 Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der        Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes NRW und der Satzung des Unterbezirks Dortmund in der jeweils gültigen Fassung.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 28.06.2022.

Reiners
Vorsitzender